§ 89
§ 89 — GewO 1994
§ 89 — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
Inkrafttretungsdatum
22. Juli 2020
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40224718
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber eine natürliche Person ist, welche Tätigkeiten gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 oder als Edelmetall- und Edelsteinhändler ausübt und als Mittelsmann einer gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ausgeschlossenen Person tätig ist.
(2) Die Behörde hat einem Gewerbetreibenden, welcher Tätigkeiten gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 oder als Edelmetall- und Edelsteinhändler ausübt und bei dem ein Mittelsmann einer gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ausgeschlossenen Person eine leitende Funktion innehat oder wirtschaftlicher Eigentümer (§ 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, in der jeweils geltenden Fassung) ist, eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diesen Mittelsmann zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende diesen Mittelsmann innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
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