§ 84c Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers
§ 84c Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers — GewO 1994
§ 84c Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
Inkrafttretungsdatum
10. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172610
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
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