BundesrechtBundesgesetzeGewerbeordnung 1994§ 84c

§ 84cAllgemeine Pflichten des Betriebsinhabers

Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

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