§ 84a Ziel und Anwendungsbereich
§ 84a Ziel und Anwendungsbereich — GewO 1994
§ 84a Ziel und Anwendungsbereich — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
Inkrafttretungsdatum
10. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172607
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des § 84b Z 1.
(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. von Stoffen ausgehende Gefahren durch ionisierende Strahlung,
2. Deponien.
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