Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.
Rückverweise
VAV · VOC-Anlagen-Verordnung
§ 10 Übergangsbestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1
…von 50 mg C/m 3 bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m 3 bei sonstigen Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach § 81c Abs. 1 GewO 1994 den Bestimmungen der §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen der VOC-Anlage die Werte nicht…