§ 79b
§ 79b — GewO 1994
§ 79b — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
Inkrafttretungsdatum
01. August 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40029689
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ergibt sich nach der Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 77 Abs. 4 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c) und der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend gewahrt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) zur hinreichenden Wahrung dieser Interessen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen im Sinne des § 77 Abs. 4 vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
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