§ 71c
§ 71c — GewO 1994
§ 71c — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
Inkrafttretungsdatum
12. Juli 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40152957
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Genehmigung, die wesentliche Änderung und die Anpassung (§ 81b) von IPPC-Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 77b Abs. 2 und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Genehmigung oder die wesentliche Änderung von IPPC-Anlagen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht die Fundstellen der für IPPC-Anlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
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