§ 69a
§ 69a — GewO 1994
§ 69a — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994
Inkrafttretungsdatum
19. März 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12082325
Zuletzt nach Updates gesucht am
Belastungen der Umwelt, die durch Verordnungen gemäß § 69 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 zu vermeiden sind, sind jedenfalls solche nachteiligen Einwirkungen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen.
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