§ 65
§ 65 — GewO 1994
§ 65 — GewO 1994
Anmerkung
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
Inkrafttretungsdatum
01. August 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40120001
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner des Gewerbeinhabers, von den Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder oder von einem Zwangsverwalter oder auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse fortgeführt wird, ist er unbeschadet der Bestimmung des § 63 Abs. 3 vorletzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben; ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes hinweisender Zusatz ist beizufügen.
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