GewO 1994
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
7. Ausübung von Gewerben Wesen der Rechte zur Ausübung von Gewerben
§ 64
Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden.
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