§ 6 Verbundene Gewerbe
§ 6 Verbundene Gewerbe — GewO 1994
§ 6 Verbundene Gewerbe — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
Inkrafttretungsdatum
01. August 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40032549
Zuletzt nach Updates gesucht am
Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die im § 94 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
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