GewO 1994
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
2. Einteilung der Gewerbe
§ 6 Verbundene Gewerbe
Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die im § 94 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
§ 6 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
…§ 6. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die im § 94 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.…
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