BundesrechtBundesgesetzeGewerbeordnung 1994I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen7. Ausübung von Gewerben Wesen der Rechte zur Ausübung von Gewerben§ 59

§ 59Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen

In Kraft seit 19. März 1994
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