GewO 1994
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
7. Ausübung von Gewerben Wesen der Rechte zur Ausübung von Gewerben
§ 59 Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen
(1) Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden
1. in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,
2. auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,
3. anläßlich des gemäß §§ 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen und
4. bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren handelt.
(2) In allen anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden.
§ 59 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 59 Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen
…§ 59. (1) Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden 1. in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden, 2. auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten…
§ 3 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
§ 3 Rücktrittsrecht
…über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht…
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