§ 59 Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen
§ 59 Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen — GewO 1994
§ 59 Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994
Inkrafttretungsdatum
19. März 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12082314
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden
1. in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,
2. auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,
3. anläßlich des gemäß §§ 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen und
4. bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren handelt.
(2) In allen anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden.
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