§ 53a
§ 53a — GewO 1994
§ 53a — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
Inkrafttretungsdatum
11. August 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40010996
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler dürfen Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten.
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