Das Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde.
§ 3 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 3
… 30 , des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43 , des § 46 , des § 48 , des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91 Abs. …
§ 6a GütbefG · GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 6a Weitere Betriebsstätten
…§ 6a. (1) Für weitere Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für die dort…
§ 20
…in einer weiteren Betriebsstätte; 4. den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter; 5. die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der GewO 1994 ; 6. die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/09; 7. folgende Maßnahmen hinsichtlich…
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