§ 45
§ 45 — GewO 1994
§ 45 — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994
Inkrafttretungsdatum
19. März 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12082298
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachverhältnisses (Anm.: richtig: Pachtverhältnisses) . Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
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