§ 377 Realgewerbe und Dominikalgewerbe
§ 377 Realgewerbe und Dominikalgewerbe — GewO 1994
§ 377 Realgewerbe und Dominikalgewerbe — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40023876
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) entfällt.
(2) entfällt.
(3) entfällt.
(4) entfällt.
(5) entfällt.
(6) entfällt.
(7) entfällt.
(8) Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen.
(9) entfällt.
(10) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden ist.
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