BundesrechtBundesgesetzeGewerbeordnung 1994§ 373i2

§ 373i2Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der Behörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der Versicherungsvermittler

In Kraft seit 22. Juli 2020
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