§ 365z1 s) Beschwerden in Versicherungsvermittlungsangelegenheiten
§ 365z1 s) Beschwerden in Versicherungsvermittlungsangelegenheiten — GewO 1994
§ 365z1 s) Beschwerden in Versicherungsvermittlungsangelegenheiten — GewO 1994
Anmerkung
Aus dokumentalistischen Gründen wurde § 365z1 als § 365za erfasst.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
Inkrafttretungsdatum
27. Februar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40096579
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken. Beschwerden über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Versicherungsvermittler sind auch der FMA zur Kenntnis zu bringen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten mit vergleichbaren Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit anderer Beschwerde- und Schlichtungsstellen zu fördern.
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