§ 365d
§ 365d — GewO 1994
§ 365d — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40204200
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:
1. Die Reiseleistungsausübungsberechtigung,
2. den Umsatz,
3. die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,
4. den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,
5. das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 vornehmende Unternehmen,
6. die Zahlungsmodalitäten.
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