§ 359a
§ 359a — GewO 1994
§ 359a — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
Inkrafttretungsdatum
18. Juli 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40194335
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, hat die Behörde in Verfahren betreffend Betriebsanlagen längstens binnen vier Monaten nach Einlangen des Anbringens zu entscheiden.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, haben die Verwaltungsgerichte der Länder in Verfahren betreffend Betriebsanlagen längstens binnen vier Monaten nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.
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