(1) Für eine gewerbliche Betriebsanlage, deren Eignung zu nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen ausschließlich dadurch bewirkt wird, dass von außerhalb der Gebäudehülle angebrachten mechanischen Anlagenteilen zur Beoder Entlüftung oder zur Heizung, Kühlung oder Klimatisierung (Außenaggregate) Lärmemissionen ausgehen, hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben darauf zu prüfen, ob nachteilige Auswirkungen durch die Lärmemissionen der Außenaggregate auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt sind.
(2) Einem Antrag gemäß Abs. 1 sind die Unterlagen gemäß § 353 Z 1 lit. a und b und Z 2 in einfacher Ausfertigung mit der Maßgabe anzuschließen, dass sich die für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen auf die zu erwartenden Lärmemissionen der Außenaggregate beschränken können.
(3) Ergibt die Prüfung eines Antrages gemäß Abs. 1, dass nachteilige Auswirkungen durch die Lärmemissionen der Außenaggregate auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt sind oder durch das Auferlegen von Maßnahmen vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können, so hat die Behörde erforderlichenfalls unter Auferlegen der erforderlichen Maßnahmen festzustellen, dass diese gewerbliche Betriebsanlage keiner Genehmigung bedarf.
(4) Ergibt die Prüfung eines Antrages gemäß Abs. 1, dass
1.die Eignung der gewerblichen Betriebsanlage zu nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen durch andere Auswirkungen als die Lärmemissionen der Außenaggregate bewirkt wird, oder
2.nachteilige Auswirkungen durch die Lärmemissionen der Außenaggregate auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen nicht oder nur durch das Auferlegen von Maßnahmen, durch die die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würden, vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können,
so hat die Behörde festzustellen, dass diese gewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist.
(5) Anträge gemäß Abs. 1, die sich auf eine gewerbliche Betriebsanlage beziehen, für welche
1. eine Betriebsanlagengenehmigung besteht, oder
2. ein Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage anhängig ist, oder
3.eine Aufforderung gemäß § 360 Abs. 1 oder 1a ergangen oder eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 4 verfügt worden ist, oder
4.ein Bescheid gemäß Abs. 7 erlassen worden ist,
sind von der Behörde unverzüglich zurückzuweisen.
(6) Bescheide gemäß Abs. 3 treten außer Wirksamkeit, wenn nach Erlassen eines Bescheides gemäß Abs. 3 für die betreffende gewerbliche Betriebsanlage eine Genehmigung erteilt wird.
(7) Wenn beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage, für welche ein Bescheid gemäß Abs. 3 wirksam ist, eine Übertretung gemäß § 366 Z 11 offenkundig ist, so hat die Behörde unverzüglich festzustellen, dass diese gewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist.
§ 366 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 366
…freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben; 11. wer in Bescheiden gemäß § 358a Abs. 3 auferlegte Maßnahmen nicht trifft. (2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen…
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