BundesrechtBundesgesetzeGewerbeordnung 1994§ 352b

§ 352bDatenverarbeitung

Die Meisterprüfungsstellen sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit die Verarbeitung Voraussetzung zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sowie zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Prüfungen ist:

1. Name (Vorname, Familienname, Nachname),

2. bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der jeweils geltenden Fassung,

3. Geburtsdatum,

4. Sozialversicherungsnummer,

5. Geschlecht,

6. Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

7. Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

8. Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

9. Beruf,

10. Ergebnis der Prüfung.

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