§ 352b Datenverarbeitung
§ 352b Datenverarbeitung — GewO 1994
§ 352b Datenverarbeitung — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40202659
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Meisterprüfungsstellen sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit die Verarbeitung Voraussetzung zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sowie zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Prüfungen ist:
1. Name (Vorname, Familienname, Nachname),
2. bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der jeweils geltenden Fassung,
3. Geburtsdatum,
4. Sozialversicherungsnummer,
5. Geschlecht,
6. Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
7. Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
8. Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
9. Beruf,
10. Ergebnis der Prüfung.
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