§ 350 Organisation und Verfahren bei Prüfungen
§ 350 Organisation und Verfahren bei Prüfungen — GewO 1994
§ 350 Organisation und Verfahren bei Prüfungen — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40194297
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.
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