§ 34 Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens
§ 34 Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens — GewO 1994
§ 34 Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
Inkrafttretungsdatum
01. August 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40032575
Zuletzt nach Updates gesucht am
Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.
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