(1) Beilagen zu Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, können auch in englischer Sprache ausgeführt sein und sind in dieser Ausführung von der Behörde dem Verfahren zu Grunde zu legen. Die Behörde kann bei begründeten Bedenken eine Übersetzung verlangen. Text- und Wortbedeutungen in Beilagen, die in englischer Sprache ausgeführt sind, sind in der Variante der englischen Sprache zu verstehen, die von der die Beilage ausstellenden Person verwendet wird. Ist die verwendete Variante der englischen Sprache nicht aus der Beilage unmittelbar erkennbar, so ist beim Verständnis der Text- und Wortbedeutungen die Variante des britischen Englisch zu verwenden.
(2) Über den Abs. 1 hinausgehende weitere Rechte hinsichtlich der für Beilagen zu Eingaben oder für Urkundenvorlagen verwendeten Sprachen, die entweder auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder auf Grundlage des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumt werden, bleiben unberührt.
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