§ 333a
§ 333a — GewO 1994
§ 333a — GewO 1994
Beachte
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass betreffend die Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria die Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes frühestens ab 1. Mai 2018 anzuwenden ist (vgl. § 382 Abs. 86).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
Inkrafttretungsdatum
18. Juli 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40194333
Zuletzt nach Updates gesucht am
Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
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