§ 294
In Kraft seit 19. März 1994
Up-to-date
Veterinärrechtliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen des III. Hauptstückes nicht berührt.
§ 16 ARG · ARG · Arbeitsruhegesetz
§ 16 Märkte und marktähnliche Veranstaltungen
…§ 16. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen [ §§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 ( GewO 1994 ), BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich…
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