(1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 286 Abs. 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.
(2) Die Gemeinde hat die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu verständigen, wenn ein vorgesehener Markt nicht abgehalten wird.
§ 16 ARG · ARG · Arbeitsruhegesetz
§ 16 Märkte und marktähnliche Veranstaltungen
…§ 16. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen [ §§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 ( GewO 1994 ), BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich…
Rückverweise