§ 23 Zusatzprüfungen
§ 23 Zusatzprüfungen — GewO 1994
§ 23 Zusatzprüfungen — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2018
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40194270
Zuletzt nach Updates gesucht am
Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.
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