(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Organisation von Personenbetreuung bedarf es für die Vermittlung von Gewerbetreibenden, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, an betreuungsbedürftige Personen.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuung umfasst auch die Beratung und Betreuung für die in Abs. 1 genannten Geschäfte.
Rückverweise
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 161 Organisation von Personenbetreuung
(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Organisation von Personenbetreuung bedarf es für die Vermittlung von Gewerbetreibenden, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, an betreuungsbedürftige Personen. (2) Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuung umfasst auch die Beratung u…
Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist 1. „Vermittler“ Personen, die zur Ausübung des Gewerbes der Organisation von Personenbetreuung (§ 161 GewO 1994) berechtigt sind, 2. „Personenbetreuer“ Personen, die zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung (§ 159 GewO 1994) berechtigt sind, 3. „betreuungsbedürftige…