BundesrechtBundesgesetzeGewerbeordnung 1994§ 153

§ 153Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.

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