GewO 1994
Gliederung
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe Adressverlage und Direktmarketingunternehmen
§ 153 Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
Rückverweise
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.
§ 153 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 153 Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
…§ 153. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken…