§ 153 Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
§ 153 Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik — GewO 1994
§ 153 Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
Inkrafttretungsdatum
01. August 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40032661
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen