§ 153 Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
In Kraft seit 01. August 2002
Up-to-date
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.
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