§ 146 Überprüfung
§ 146 Überprüfung — GewO 1994
§ 146 Überprüfung — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Inkrafttretungsdatum
01. September 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40138981
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.
(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
1. Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
2. Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
3. die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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