§ 136g Tätigkeiten von Kreditvermittlern aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR in Österreich
§ 136g Tätigkeiten von Kreditvermittlern aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR in Österreich — GewO 1994
§ 136g Tätigkeiten von Kreditvermittlern aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR in Österreich — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
Inkrafttretungsdatum
29. März 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40177517
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat von anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR erhaltene Mitteilungen über Kreditvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR unverzüglich in das GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) einzutragen. Bei der Eintragung sind Tätigkeiten auf Grund der Niederlassungsfreiheit und auf Grund der Dienstleistungsfreiheit entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Bevor der Kreditvermittler seine Tätigkeit aufnimmt oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dem Kreditvermittler erforderlichenfalls die Bedingungen mitzuteilen, die in Bereichen, die nicht durch das Unionsrecht harmonisiert sind, für die Ausübung dieser Tätigkeiten gelten.
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