§ 136f Tätigkeiten österreichischer Kreditvermittler in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR
§ 136f Tätigkeiten österreichischer Kreditvermittler in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR — GewO 1994
§ 136f Tätigkeiten österreichischer Kreditvermittler in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
Inkrafttretungsdatum
29. März 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40177516
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jeder in Österreich niedergelassene Kreditvermittler, der erstmalig in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung eines Standortes tätig werden will, hat dies der Behörde mitzuteilen.
(2) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Kreditvermittlers mitzuteilen. In ihrer Mitteilung hat die Behörde die zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten über die Kreditgeber, an die der Kreditvermittler gebunden ist, und darüber, ob die Kreditgeber unbeschränkt und vorbehaltlos für das Handeln des Kreditvermittlers haften, zu informieren. Hinsichtlich Form und Inhalt der Mitteilungen sind die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gegebenen Leitlinien zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde hat gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 den Kreditvermittler darüber zu verständigen, dass die Mitteilung erfolgt ist. Zu diesem Zweck hat der Kreditvermittler der Behörde entsprechende Kontaktdaten bekannt zu geben. Der Kreditvermittler darf seine Tätigkeit einen Monat nach dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem er von der Behörde von der Mitteilung verständigt worden ist.
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