§ 136d
§ 136d — GewO 1994
§ 136d — GewO 1994
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
Inkrafttretungsdatum
03. Januar 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40195239
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in § 1 Z 45 WAG 2018 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß § 37 Abs. 7 WAG 2018 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.
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