GewO 1994
Gliederung
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 132 Sprengungsunternehmen
(1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen (§ 94 Z 65) erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
(2) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Abs. 1 ist anzuwenden.
§ 132 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 132 Sprengungsunternehmen
…§ 132. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen ( § 94 Z 65) erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, dass die Gewerbeausübung…
Strafregistergesetz 1968
§ 10 Strafregisterbescheinigungen
…Explosivstoffe (§ 10 Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997) oder 2. in einem Sprengungsunternehmen (§ 132 GewO 1994), Pyrotechnikunternehmen (§ 107 GewO 1994), im Sicherheitsgewerbe (§ 129 GewO 1994) oder Waffengewerbe (§ 139 GewO 1994) benötigt wird…
Rückverweise