BundesrechtBundesgesetzeGewerbeordnung 1994II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe1. Reglementierte Gewerbe§ 127c

§ 127cBesondere Pflichten des außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters oder Vermittlers verbundener Reiseleistungen

In Kraft seit 01. Oktober 2018
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