§ 127c Besondere Pflichten des außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters oder Vermittlers verbundener Reiseleistungen
§ 127c Besondere Pflichten des außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters oder Vermittlers verbundener Reiseleistungen — GewO 1994
§ 127c Besondere Pflichten des außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters oder Vermittlers verbundener Reiseleistungen — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40204199
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist der Reiseveranstalter nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen und schließt er Pauschalreiseverträge in Österreich ab oder bietet er den Abschluss von Pauschalreiseverträgen in Österreich an oder richtet er in irgendeiner Weise eine solche Tätigkeit auf Österreich aus, so ist er zur Sicherstellung gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 verpflichtet.
(2) Ist der Vermittler verbundener Reiseleistungen nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen und vermittelt er in Österreich verbundene Reiseleistungen oder bietet er die Vermittlung verbundener Reiseleistungen in Österreich an oder richtet er in irgendeiner Weise eine solche Tätigkeit auf Österreich aus, so ist er zur Sicherstellung gemäß § 127 Abs. 1 Z 2 verpflichtet.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen