GewO 1994
Gliederung
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 127b Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß § 127 Abs. 2, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2015/2302 nachkommt.
§ 127b GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 127b Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
…§ 127b. Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß § 127 Abs. 2…
§ 127 Pauschalreiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen
…das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) beginnen. Die in den §§ 127a bis 127c genannten Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen bedürfen keiner Reiseleistungsberechtigung, soweit § 127b nicht anderes bestimmt. (3) Anzeigen zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) können erst nach bestehender Eintragung einer Gewerbeberechtigung, in deren Umfang die Ausübung…
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