BundesrechtBundesgesetzeGewerbeordnung 1994II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe1. Reglementierte Gewerbe§ 127b

§ 127bBesondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters

In Kraft seit 01. Oktober 2018
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