§ 127a Insolvenzabsicherung der im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen
§ 127a Insolvenzabsicherung der im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen — GewO 1994
§ 127a Insolvenzabsicherung der im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40204197
Zuletzt nach Updates gesucht am
Hat ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates zur Umsetzung des Art. 17 und des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 leistet.
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