§ 122 Geschäftsführer, Einstellen oder Ruhen der Ausübung
§ 122 Geschäftsführer, Einstellen oder Ruhen der Ausübung — GewO 1994
§ 122 Geschäftsführer, Einstellen oder Ruhen der Ausübung — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
Inkrafttretungsdatum
30. Juni 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169902
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen Geschäftsführer (§ 39) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen lässt und, soweit sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz verrichtet werden, wenn der Geschäftsführer nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist.
(2) Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
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