GewO 1994
Gliederung
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 115 Handel mit und Vermietung von Medizinprodukten
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend festlegen, dass der Handel mit und die Vermietung von Medizinprodukten nicht dem reglementierten Gewerbe gemäß § 94 Z 33 vorbehalten ist, wenn nach der Eigenart der betreffenden Medizinprodukte zu erwarten ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben. Ebenso kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestimmte Medizinprodukte bezeichnen, deren Verkauf dem Handel mit und der Vermietung von Medizinprodukten und den Drogisten vorbehalten ist.
§ 115 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 115 Handel mit und Vermietung von Medizinprodukten
…§ 115. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend festlegen, dass der Handel mit und…
§ 381
… 20); 2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich des § 18 Abs. 1 und des § 115 ; 3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 143 Abs. 1 , des § 144 Abs. 5, des §…
§ 135 Überlassung von Arbeitskräften
…von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98 und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört; 5. die Überlassung…
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