§ 4 Berichte und Evaluierung
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
(1) Die Fördernehmer haben den fördergebenden Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern jährlich über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
(2) Zur Überprüfung der Zielerreichung nach § 1 soll die Tätigkeit jedes Fördernehmers im Sinn dieses Gesetzes evaluiert werden.
Rückverweise
GewaltAFG · Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz
§ 3 Datenverarbeitung
…ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. (4) Die Verarbeitung muss 1. im öffentlichen Interesse liegen, gewaltsame Übergriffe zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck Spuren und Beweise zu sichern und…