§ 5 Schutz der Verbraucherinteressen im Bereich der Ernährungssicherheit
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
§ 5 Schutz der Verbraucherinteressen im Bereich der Ernährungssicherheit — GESG
Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht
1. auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und
2. auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.