Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß § 6c, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.
Rückverweise
GESG · Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
§ 21 Inkrafttreten von Novellenvorschriften
…186/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (10) § 6c Abs. 1, die Überschrift des Dritten Hauptstückes, § 17c sowie § 17d Abs. 4 in der Fassung von BGBl. I Nr. 53/2024 treten mit 1. Juli 2024…