(1) Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen an der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenzkontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen unmittelbar anwendbaren Unionsvorschriften, zugelassen wurde.
(2) Der Eingang und die Kontrolle von Sendungen von Waren gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e LMSVG, gemäß § 3 Z 8 LMSVG und gemäß § 3 Abs. 6 EU-QuaDG in die Europäische Union haben nach Maßgabe der anwendbaren EU-rechtlichen Bestimmungen an einer Grenzkontrollstelle, an einer zugelassenen Kontrollstelle oder am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erfolgen.
Rückverweise
GESG · Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
§ 17d Gebühren für die Grenzkontrolle
…gilt auch für Kontrollen gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere Art. 45, die an einem Ort gemäß § 17b Abs. 2 durchgeführt werden. (4) Für Sendungen, die nicht gemäß § 47 Abs. 2 LMSVG angemeldet wurden, sind, zusätzlich zur Grenzkontrollgebühr gemäß…
§ 21 Inkrafttreten von Novellenvorschriften
… 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2021 tritt mit 26. Mai 2021 in Kraft. (7) § 17b, § 17d Abs. 3 und § 19 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 256/2021…