§ 21 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 02. März 2010
Up-to-date
GeoDIG
Gliederung
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Sprachliche Gleichbehandlung
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden