§ 19 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft seit 02. März 2010
Up-to-date
Sofern nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. e Aufgaben der Gemeinden geregelt werden, sind diese im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, wenn die Geodatensätze oder -dienste den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zugehören.
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