BundesrechtBundesgesetzeGeodateninfrastrukturgesetz4. Abschnitt Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen und andere Personen oder Stellen§ 11

§ 11Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen

In Kraft seit 28. Juli 2022
Up-to-date