Art. 5 § 5 Von der Verbandspflicht befreite Genossenschaften
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Auf Genossenschaften, die durch Entscheidung der Behörde gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195, oder unmittelbar auf Grund des Gesetzes von der Verbandspflicht befreit sind, ist Art. I § 26 Abs. 3 anzuwenden.
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