Art. 5 § 4 Zulassung nach bisherigen Bestimmungen bestellter Revisoren, Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren — GenRevG 1997
(1) Personen, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen als Revisoren bestellt wurden, gelten als zugelassene Revisoren im Sinn des Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Revisionsverbände, die Landesregierungen, die Landwirtschaftskammern und der Bürgermeister von Wien haben die von ihnen im Sinn des Abs. 1 als Revisoren bestellten Personen dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Eintragung in die Liste nach Art. I § 13 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekanntzugeben.
(3) Art. I § 13 Abs. 2 und 3 sind ab 1. Juli 1998 anzuwenden.
(4) Bis 30. Juni 1998 darf auch ein im Sinn des Abs. 1 oder des Art. I § 13 Abs. 1 zugelassener Revisor als Revisor bestellt werden.
Art. 5 § 4 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 5 § 4 Zulassung nach bisherigen Bestimmungen bestellter Revisoren, Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren
…1) Personen, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen als Revisoren bestellt wurden, gelten als zugelassene Revisoren im Sinn des Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes. (2) Die Revisionsverbände, die Landesregierungen, die Landwirtschaftskammern und der Bürgermeister von Wien haben die von ihnen im Sinn…
Rückverweise