Art. 5 § 10 Übergangsbestimmung zu Art. IV dieses Bundesgesetzes
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
GenRevG 1997
Gliederung
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5 § 10 Übergangsbestimmung zu Art. IV dieses Bundesgesetzes
Rückverweise
§ 31a GGG ist für die in Artikel IV Z 4 dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
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